Urteil: Details

Strafrecht

Wildtiere

Vögel, Fledermäuse

BayObLG

05.06.2024

201 ObOWi 511/24

Sachverhalt

Die Betroffene betrieb seit Juni 2020 an ihrer Wohnadresse eine Auffang- und Pflegestation für Wildtiere, darunter verschiedene Vögel und Fledermäuse. Sie nahm die Tiere auf, um sie gesund zu pflegen und später in die Freiheit zu entlassen. Das Landratsamt stellte fest, dass sie dafür keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG hatte und verhängte am 06.10.2021 ein Bußgeld in Höhe von 700 Euro. Das Amtsgericht verurteilte sie am 14.02.2024 zu einer Geldbuße von 500 Euro. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und argumentierte, keine tierheimähnliche Einrichtung betrieben zu haben.

Beurteilung

Das BayObLG bestätigte, dass die Betroffene eine tierheimähnliche Einrichtung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG betrieb. Eine tierheimähnliche Einrichtung liegt vor, wenn Tiere in größerer Anzahl gehalten werden, die Einrichtung auf Dauer angelegt ist und umfassende Betreuungs- und Obhutspflichten übernommen werden. Dies gilt auch für Auffangstationen von Wildtieren, die nicht nur einzelne Tiere, sondern viele gleichzeitig pflegen. Nach § 2 TierSchG müssen Tiere artgerecht untergebracht, gepflegt und ernährt werden. Auch das Argument, dass es sich um verletzte Wildtiere handelte, änderte nichts an der Erlaubnispflicht, da § 45 Abs. 5 BNatSchG nur die vorübergehende Inbesitznahme einzelner Tiere erlaubt, nicht die dauerhafte Haltung vieler Tiere. Die Vorschriften des TierSchG und die Erlaubnispflicht für tierheimähnliche Einrichtungen verletzen keine Verfassungsrechte, insbesondere nicht das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Rechtsbeschwerde wurde daher als unbegründet verworfen.

Entscheidung

Das BayObLG entschied, dass die Betroffene eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ohne erforderliche Erlaubnis betrieben hat und die Rechtsbeschwerde daher unbegründet ist.