Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

Bayerisches VGH

21.07.2025

23 CS 25.1046

Sachverhalt

Bei einer Kontrolle am 4. Februar 2025 fand die Amtstierärztin die junge Hündin „Bella“ der Antragstellerin in einem stark abgemagerten und vernachlässigten Zustand, was eindeutig gegen die Halterpflichten des § 2 TierSchG verstieß. Weil die Antragstellerin sich weigerte, trotz schwerer gesundheitlicher Risiken einen Tierarzt aufzusuchen, nahm die Behörde den Hund nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sofort fort und brachte ihn ins Tierheim, wo ein massiver Nährstoffmangel bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 ordnete das Landratsamt die dauerhafte Fortnahme, die Eigentumsübertragung und die Veräußerung des Hundes an und begründete dies mit erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen sowie fehlender Einsicht. Das Verwaltungsgericht stellte später die aufschiebende Wirkung der Klage unter der Auflage monatlicher Tierarztkontrollen wieder her und ordnete die Rückgabe der Hündin an, da die Erfolgsaussichten offen seien und eine Abwägung zwischen Art. 20a GG (Tierschutz) und dem Eigentumsrecht zugunsten der Antragstellerin ausfiel. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, da die Verstöße schwer und lebensbedrohlich gewesen seien und eine Rückgabe aufgrund anhaltender Uneinsichtigkeit sowie eines inzwischen erlassenen Hundehaltungsverbots unvertretbar sei. Die Antragstellerin erklärte schließlich, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf die Rückgabe zu verzichten.

Beurteilung

Das Gericht gibt der Beschwerde statt, weil die tierschutzrechtlichen Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen und die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg hat. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG darf die Behörde ein Tier fortnehmen, wenn es erheblich vernachlässigt ist oder nicht nach § 2 TierSchG tierschutzgerecht gehalten wird, und nach Halbsatz 2 auch veräußern, wenn eine ordnungsgemäße Haltung nicht sicherzustellen ist. Die amtstierärztlichen Gutachten nach § 15 Abs. 2 TierSchG zeigen eindeutig, dass „Bella“ über Monate falsch gefüttert, schwer abgemagert und damit erheblich vernachlässigt wurde; Einwände der Antragstellerin sind unsubstantiiert und widerlegen die fachliche Einschätzung nicht. Die Fortnahme war notwendig, weil der Hund akut gefährdet war, und eine Rückgabe kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin trotz mehrfacher Hinweise uneinsichtig blieb und nicht glaubhaft zeigt, künftig die Anforderungen des § 2 TierSchG einzuhalten. Auch ein Haltungs- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG steht einer Rückgabe entgegen, weshalb eine Fristsetzung entbehrlich ist. Die Veräußerung ist verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht ausreichen und das Staatsziel Tierschutz aus Art. 20a GG das Eigentumsrecht der Antragstellerin aus Art. 14 GG überwiegt. Eine sofortige Vollziehung ist erforderlich, weil ansonsten erneut erhebliche Gefahren für das Tierwohl bestehen und Auflagen eine erneute Gefährdung oder Retraumatisierung nicht wirksam verhindern könnten.

Entscheidung

Die Beschwerde hat Erfolg, weil die dauerhafte Fortnahme und mögliche Veräußerung der Hündin nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie das zugrunde liegende amtstierärztliche Gutachten nach § 15 Abs. 2 TierSchG rechtmäßig sind und die Antragstellerin die Halterpflichten aus § 2 TierSchG erheblich verletzt hat.