Das Gericht hat die Genehmigung einer Anlage überprüft, bei der es um die Emission von Stickstoff ging. Ein Blockheizkraftwerk der Anlage wurde nicht vollständig in die Immissionsprognose einbezogen, obwohl seine Stickstoffemissionen unterhalb eines gesetzlich festgelegten Bagatellwertes lagen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass wegen der Nähe zu einem FFH-Gebiet – einem Gebiet mit besonders schützenswerten Lebensräumen und Arten – auch diese geringen Emissionen berücksichtigt werden müssen. Entscheidend für den Schutz von Tieren und Pflanzen ist dabei nicht nur ein einzelner Anlagenteil, sondern die Emissionen der gesamten Anlage.
Die einschlägigen Vorschriften stammen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002), insbesondere Nr. 4.6.1.1. Hier ist festgelegt, dass Immissionsberechnungen bei sehr geringen Emissionen eigentlich nicht nötig sind, es sei denn, es liegen besondere örtliche Umstände vor. In diesem Fall ist die Nähe zu einem FFH-Gebiet ein solcher besonderer Umstand, da schon kleine Emissionen dort schädliche Auswirkungen haben können. Die neuere TA Luft 2021, die zusätzliche Regeln zum Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme enthält (Anhang 9), kann im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil das Genehmigungsverfahren nach der alten TA Luft 2002 bereits abgeschlossen war und Anhang 9 keinen direkten Anspruch auf Biotopschutz begründet.
Das Gericht hat außerdem geprüft, ob die Genehmigungsbehörde ausreichend ermittelt hat. Die Beigeladene hatte beantragt, Sachverständige zu befragen, um nachzuweisen, dass die Prüfung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprach. Diese Anträge wurden abgelehnt, weil sie zu allgemein formuliert waren und keine konkrete, überprüfbare Tatsache betrafen. Das Gericht hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt, da entscheidungserhebliches Vorbringen berücksichtigt wurde.
Schließlich stellte das Gericht fest, dass die festgestellten Fehler der Behörde in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Dabei geht es insbesondere um die Auswirkungen der Stickstoffemissionen auf FFH-Gebiete, Biotope und geschützte Arten wie den Bitterling. Ein ergänzendes Verfahren kann sowohl künftige als auch bereits eingetretene Umweltauswirkungen berücksichtigen. Solange die Fehler in diesem Verfahren korrigiert werden können und das Vorhaben nicht in seinen Grundzügen gefährdet ist, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung der Genehmigung.
Die tierschutz- und naturschutzrechtlichen Normen, die hier eine Rolle spielen, sind insbesondere § 34 Abs. 2 BNatSchG (FFH-Gebietsschutz), § 30 BNatSchG (Schutz von Biotopen), sowie die Vorgaben der TA Luft 2002 zur Berechnung von Emissionen und zur besonderen Berücksichtigung von empfindlichen Gebieten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass auch geringe Emissionen keine schädlichen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume haben und dass bestehende Schutzvorschriften eingehalten werden.