Urteil: Details

Öffentliches Recht

Nutztiere

Schaf, Rind, Schwein

OVG Niedersachsen

25.07.2024

11 LA 303/23

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und hielt dort Anfang 2021 rund 63 Schafe, drei Rinder und ein Schwein. Die Behörden kontrollierten seine Tierhaltung häufig und stellten ab 2018 immer wieder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz fest, insbesondere gegen § 2 TierSchG, weil die Tiere nicht ausreichend Futter, Wasser, saubere Einstreu und geeignete Unterkünfte hatten. Die Amtstierärzte fanden am 9. Februar, 22. Februar und 3. März 2021 Tiere in schlechtem Ernährungszustand, starke Verschmutzungen, fehlendes Futter und Einstreu sowie tote und verscharrte Schafe. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 erklärten sie, dass die Haltung zu erheblichem Leiden der Tiere führe (§ 2 TierSchG, § 16a TierSchG). Nach Anhörung ordnete die Behörde am 29. März 2021 die Wegnahme von 14 Schafen sowie Haltungs- und Betreuungsverbote für Rinder, Schweine und für mehr als 40 Schafe oder Ziegen an (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 2 TierSchG). Ein Eilverfahren des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger legte später Tierarztunterlagen vor, die jedoch zeitlich nach den behördlichen Feststellungen lagen oder nur Teile seines Tierbestands betrafen. Vor Gericht beantragte er die Vernehmung betriebsnaher Tierärzte, um zu beweisen, dass seine Tiere am 29. März 2021 in gutem Zustand gewesen seien. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.

Beurteilung

Das Gericht ließ die Berufung nicht zu. Es sah keinen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Ablehnung der Zeugen war rechtmäßig, weil der Beweisantrag nicht ausreichend begründet war und keine konkreten Tatsachen enthielt. Er zielte nur darauf ab, pauschal die detaillierten amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen, was wegen der besonderen fachlichen Stellung der Amtstierärzte nach § 15 TierSchG nicht genügt. Die Behauptung eines „altersgerechten“ Ernährungszustands war nicht mit Tatsachen unterlegt. Auch ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) lag nicht vor, weil der Kläger nicht zeigte, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen notwendig gewesen wären. Die vom Kläger behaupteten Widersprüche in den amtstierärztlichen Berichten lagen nicht vor; die Behörde durfte gerade nur die am stärksten betroffenen Tiere fortnehmen und Haltungsverbote aussprechen (§ 16a TierSchG). Die später eingereichten tierärztlichen Stellungnahmen konnten nichts ändern, da für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist. Insgesamt blieb der Antrag des Klägers ohne Erfolg.

Entscheidung

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil kein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt und die behördlichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 2, § 15 und § 16a TierSchG aufgrund der festgestellten Mängel rechtmäßig waren.