Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht OVG NRW Datum 16.09.2025 Aktenzeichen 20 A 536/22 Sachverhalt Ein Landwirt hielt seine Rinder in Anbindehaltung, also die Tiere waren festgebunden. Die Behörde ordnete an, dass die Rinder vom 1. Juni bis 30. September täglich mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Paddock oder einem Laufhof bekommen müssen. Diese Anordnung stützte sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, der Behörden erlaubt, Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG anzuordnen. § 2 TierSchG besagt, dass Tiere so gehalten werden müssen, dass ihre Grundbedürfnisse und artgerechten Verhaltensweisen erfüllt werden, Schmerzen und Schäden vermieden werden. Das Veterinäramt hatte bei Kontrollen Technopathien (haltungsbedingte Schäden) bei den Rindern festgestellt. Leitlinien zur Milch- und Mastrinderhaltung wurden als Orientierung herangezogen, nicht als Gesetz. Der Landwirt legte Beschwerde ein, argumentierte aber, es gäbe keine konkrete gesetzliche Regelung für Auslauf von in Anbindehaltung gehaltenen Rindern, und die Leitlinien könnten das Gesetz nicht ersetzen. Beurteilung Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Anordnung. Auch ohne konkrete gesetzliche Regelung zu Auslauf oder Anbindehaltung können nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG Maßnahmen angeordnet werden, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen. Die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, die die Haltung und das Wohlbefinden der Tiere beurteilt hatte, hat großes Gewicht. Der bloße Widerspruch des Landwirts gegen die Beurteilung reichte nicht aus, um die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen. Leitlinien wurden als sachverständige Orientierung genutzt, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zu konkretisieren. Die Anordnung betraf nicht ein generelles Verbot der Anbindehaltung, sondern nur die Gewährung von täglichem Auslauf im Sommer. Ein Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften lag vor, weil die Tiere ohne Auslauf ihre Grundbedürfnisse nicht ausreichend ausleben konnten und gesundheitliche Schäden auftreten konnten. Die Zwangsgeldandrohung war ebenfalls rechtmäßig. Entscheidung Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die Behörde dem Landwirt vorschreiben darf, seinen in Anbindehaltung gehaltenen Rindern täglich mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren, um die Anforderungen des § 2 TierSchG zur artgerechten Haltung zu erfüllen, wobei die fachliche Bewertung amtstierärztlicher Gutachten entscheidend ist. Zurück zur Übersicht