Am 23. Juni 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten Auskunft über den Schlachthof der Beigeladenen in S.-X., insbesondere zu Fehlbetäubungen, Arbeits- und Kontrollberichten, Auflagen, Ordnungsmaßnahmen und der Verwurfsstatistik. Er stützte sich auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Landespressegesetz NRW (PresseG NRW) und legte einen Presseausweis vor. Im Laufe des Verfahrens schränkte er den Umfang und den Zeitraum der Auskünfte auf das Jahr 2013 beziehungsweise das vierte Quartal 2013 ein, um Kosten zu begrenzen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 2015 ab, weil nach Auffassung der Behörde lebende Tiere und deren Betäubung keine Erzeugnisse im Sinne des VIG seien, und die Vorlage eines Presseausweises allein nicht genüge, um Auskunft nach dem PresseG NRW zu erhalten. Der Kläger erhob Klage und verlangte die Herausgabe der Auskünfte zu Fehlbetäubungen, unzulässigen Abweichungen, behördlichen Maßnahmen und der Verwurfsstatistik, hilfsweise eine erneute Entscheidung des Beklagten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt und führte aus, dass Auskünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu tierischen Lebensmitteln auch die Produktionsbedingungen einschließlich tierschutzrechtlicher Aspekte umfassen, weil diese für Verbraucher relevant seien, und dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch nicht entgegenstünden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch später, dass nach dem VIG kein Anspruch auf Auskunft über Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, Fehlbetäubungen oder Schlachtvorgänge an lebenden Tieren bestehe, weil diese keine Lebensmittel im Sinne des VIG seien, und dass erst mit der Stempelung der Tiere als genusstauglich ein Lebensmittel vorliege. Auch nach dem PresseG NRW bestehe kein Anspruch, weil der Kläger nicht ausreichend als Pressevertreter tätig sei. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) wurde nicht gestellt, wäre aber auch nicht gegeben, soweit die Auskunft die Schutzrechte der Beigeladenen verletzen würde. Tierschutzrechtlich bleibt relevant, dass Fehlbetäubungen und tierschutzrechtliche Aspekte beim Schlachtvorgang unter die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 1, 2 TierSchG) und der Tierschutz-Schlachtverordnung fallen, diese Informationen aber nach der aktuellen Rechtsprechung nicht über das VIG zugänglich sind. Der Rechtsstreit war im Wesentlichen erledigt, nachdem für das vierte Quartal 2013 keine lebensmittelrechtlich relevanten Verstöße festgestellt wurden.