Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Düsseldorf Datum 17.07.2024 Aktenzeichen 29 L 1211/24 Sachverhalt Die Antragstellerin ist Halterin der drei Hunde „L.“, „A.“ und „U.“. Am 27. Februar 2024 wollte sie einen Welpen im Tierheim E. abgeben, der aus Kroatien eingeführt worden war. Dabei fiel auf, dass der Hund „L.“ nicht gegen Tollwut geimpft war, und die Impfungen der Hunde „A.“ und „U.“ noch nicht gültig waren, da 21 Tage seit der Impfung nicht verstrichen waren. Außerdem hatte die Antragstellerin die Hunde „A.“ und „L.“ zuvor online zum Verkauf angeboten. Aufgrund dieser Umstände ordnete die Antragsgegnerin (die Behörde) die Sicherstellung und amtlich überwachte Quarantäne der Hunde im Tierheim an. Die Antragstellerin verzichtete bei der Aufnahme auf die Hunde „U.“ und „A.“, der Hund „L.“ blieb aber unter Sicherstellung. Die Quarantäne für „L.“ endete am 8. Mai 2024. Trotz Ablauf der Quarantäne verweigerte die Behörde die Herausgabe des Hundes „L.“ wegen der geforderten Sicherheitsleistung und aus tierschutzrechtlichen Gründen. Die Antragstellerin klagte daraufhin auf Herausgabe des Hundes und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Beurteilung Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Antragstellerin als Eigentümerin des Hundes „L.“ nach § 985 BGB Anspruch auf Herausgabe hat. Die Sicherstellung und Quarantäne der Hunde war nach § 24 Abs. 3 TierGesG zulässig, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Hunde nicht den Einfuhr- und Impfbestimmungen entsprachen und somit ein Ansteckungsverdacht mit Tollwut bestand. Die tierschutzrechtliche Sicherstellungsverfügung vom 24. Mai 2024 wurde von der Behörde aufgehoben, sodass tierschutzrechtliche Gründe die Herausgabe nicht mehr verhinderten. Ein Zurückbehaltungsrecht der Behörde wegen der Unterbringungskosten nach § 46 Abs. 3 Polizeigesetz NRW, § 77 VwVG NRW und § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW bestand nicht, da keine gesicherte Kostenforderung vorlag. Die Herausgabe des Hundes war daher unverzüglich anzuordnen, da ein weiteres Verbleiben im Tierheim wesentliche Nachteile für die Antragstellerin und den Hund hätte verursachen können, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr auszugleichen wären. Die Kostenregelung nach § 26 AG TierGesG TierNebG NRW verpflichtet die Beteiligten zur Tragung der Kosten für die Quarantäne, ein Zurückbehaltungsrecht besteht daraus jedoch nicht. Die Anordnung der Herausgabe diente damit sowohl der Durchsetzung der Eigentumsrechte als auch dem tierschutzrechtlich gebotenen Interesse des Hundes an einer angemessenen Haltung. Entscheidung Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Antragstellerin den Hund „L.“ unverzüglich herausbekommt, da sie Eigentümerin nach § 985 BGB ist und die tierschutzrechtliche Sicherstellung nach § 24 Abs. 3 TierGesG aufgehoben wurde, ein Zurückbehaltungsrecht der Behörde nach § 46 Abs. 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW bzw. § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW nicht besteht. Zurück zur Übersicht