Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Katze, Hund

VG Hannover

25.07.2024

10 A 1254/23

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe, um feststellen zu lassen, dass das Betreten ihrer Wohnung durch Polizeibeamtinnen am 13.01.2023 rechtswidrig war. Der Einsatz erfolgte nach einer Mitteilung des Vermieters, der sich Sorgen um die Antragstellerin machte, da der Strom abgeschaltet war, ihr kleiner Sohn in der Wohnung lebte und andere Bewohner über Geruch geklagt hatten. Die Polizei versuchte zunächst, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen, und klingelte dann an der Wohnungstür. Da niemand öffnete, betraten die Beamtinnen mit einem Zweitschlüssel des Vermieters zwischen 09:00 und 10:00 Uhr die Wohnung. Sie fanden die Antragstellerin und ihren Sohn nicht an, sondern nur drei Katzen und einen Hund, und berichteten von Verschmutzungen und fehlendem Futter. Die Antragstellerin bestreitet dies, verweist auf Zeugen, Fotos und Kontrollen von Jugend- und Veterinäramt, die keine wesentlichen Mängel feststellten. Sie gibt an, an dem Tag in einer oberen Wohnung übernachtet zu haben und ihre Tiere regelmäßig versorgt zu haben. Der Vermieter kündigte ihr nach dem Polizeieinsatz fristlos. Die Antragstellerin hält mildere Mittel für ausreichend gewesen und will geltend machen, dass das Polizeieindringen rechtswidrig war und gesundheitliche Schäden sowie die Kündigung verursacht hat. Die Antragsgegnerin hält das Vorgehen für gerechtfertigt, da aus den Meldungen des Vermieters, dem abgeschalteten Strom, dem vollen Briefkasten und dem Geruch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin oder ihres Sohnes angenommen wurde.

Beurteilung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klage wäre zwar zulässig, da ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vorlag, das Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamtinnen war jedoch rechtmäßig. Die Beamten handelten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b TierSchG und § 24 NPOG, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin und ihres Sohnes sowie eine dringende Gefahr für die Tiere abzuwenden. Die Tiere waren nach den Angaben des Vermieters mehrere Tage unbeaufsichtigt, der Geruch und der Zustand der Wohnung deuteten auf unzureichende Pflege hin, die Polizei hatte deshalb das Recht, die Wohnung zu betreten, um das Wohl der Tiere sicherzustellen. Mildere Mittel wie Nachbarnbefragung oder Kontaktaufnahme mit der Schule hätten die Gefahr nicht rechtzeitig abwenden können. Auch die anschließende Kündigung durch den Vermieter fällt nicht den Beamtinnen zur Last. Insgesamt war das Handeln der Polizei formell und materiell rechtmäßig, ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten oder die Rechte der Antragstellerin liegt nicht vor, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Entscheidung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil das Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamtinnen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b TierSchG, § 24 Abs. 2 Nr. 3 NPOG und Art. 13 GG rechtmäßig war.