Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Pferd

VG Trier

25.09.2025

8 L 5752/25

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt eine Pferdehaltung und einen Reitbetrieb und hat dagegen Widerspruch eingelegt, dass ihm die tierschutzrechtliche Erlaubnis entzogen werden soll. Er wollte erreichen, dass die Vollziehung seines Bescheids bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt wird (§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hatte jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet, weil die Pferde in der Vergangenheit Schmerzen und Leiden erlitten hatten. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis war ursprünglich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c) TierSchG erteilt worden. Der Antragsteller wurde zudem wegen Verstößen gegen § 3 Satz 1 Nr. 5 und § 1 Satz 2 TierSchG rechtskräftig verurteilt. Amtstierärztliche Gutachten bestätigten, dass die Pferde über Jahre wiederholt und erheblich unter tierschutzwidrigen Trainingsmethoden litten. Aufgrund der Schwere und Wiederholung dieser Verstöße sowie der fehlenden glaubhaften Distanzierung von den tierschutzwidrigen Handlungen wurde festgestellt, dass der Antragsteller nicht zuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist.

Beurteilung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell rechtmäßig (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere und an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der tierschutzrechtlichen Erlaubnis überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung. Der Widerruf der Erlaubnis ist materiell rechtmäßig und stützt sich auf § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 VwVfG, insbesondere auf den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt (Ziffer 6). Die Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor: Der Antragsteller ist nicht zuverlässig (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), er hat gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen (§§ 1 Satz 2, 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG) und wurde rechtskräftig verurteilt (§ 17 Nr. 2a TierSchG). Der Widerruf erfolgte fristgerecht innerhalb der Jahresfrist (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) und ermessensfehlerfrei. Auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 GG) und seines Eigentumsinteresses (Art. 14 GG) ist der Widerruf verhältnismäßig, da das Tierwohl (Art. 20a GG) überwiegt. Daher wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Entscheidung

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Pferdehaltung und zum Reitbetrieb wird abgelehnt, da die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere gemäß §§ 1, 3, 11, 17 TierSchG sowie § 49 VwVfG das private Aussetzungsinteresse überwiegt.