Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Gelsenkirchen

06.01.2025

16 L 470/24

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt die Zucht von Nackthunden, insbesondere der Rasse Mexikanischer Nackthund (Xoloitzcuintle). Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die der Antragstellerin unter anderem die Zucht mit diesen Hunden untersagt, die Kastration der beiden vorhandenen Zuchthunde anordnet und Regeln für den Verkauf der bereits vorhandenen Welpen festlegt. Außerdem wurden Zwangsmittel angedroht, falls die Anordnungen nicht befolgt werden. Die Antragstellerin legte Klage ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, um die sofortige Vollziehung der Verfügung zu verhindern. Die Behörde argumentierte, dass die sofortige Umsetzung notwendig sei, um Leiden, Schmerzen und Schäden für die Hunde zu verhindern. Grundlage waren insbesondere §§ 11b Abs. 1, 2, 4 und 16a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Verschiedene Gutachten und Stellungnahmen von Tierärzten bestätigen, dass die Zucht dieser Hunde Qualzucht ist und erhebliche tierschutzrechtliche Probleme verursachen kann. Die Antragstellerin brachte eigene Gutachten vor, die die Risiken für die Hunde teilweise anders bewerten.

Beurteilung

Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage teilweise wieder her. Das allgemeine Zuchtverbot und die Androhung von Zwangsmitteln bleiben bestehen, da das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere überwiegt und das Tierwohl erheblich beeinträchtigt sein könnte, wenn die Zucht fortgeführt würde. Die Anordnung zur sofortigen Kastration der Zuchthunde darf nicht sofort erfolgen, da dies endgültige Folgen hätte und der Antragstellerin nicht zuzumuten ist. Auch die Regelungen zum Verkauf der Welpen sind teilweise rechtswidrig, weil die Behörde nicht verlangen darf, dass bestimmte Formulierungen in Kaufverträgen aufgenommen werden. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 11b Abs. 1 und 2 TierSchG, die die Zucht von Tieren mit erblich bedingten Leiden verbieten, sowie § 16a Abs. 1 TierSchG, der die Behörde ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Verstößen zu treffen. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO führte zu einer differenzierten Entscheidung: Das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere überwiegt teilweise, während bei anderen Maßnahmen die Belastung der Antragstellerin zu hoch wäre.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die Zucht der Nackthunde sofort zu stoppen ist und die Androhung von Zwangsmitteln bestehen bleibt, die sofortige Kastration und bestimmte Regelungen zum Verkauf der Welpen jedoch ausgesetzt werden, unter Anwendung von §§ 11b Abs. 1, 2, 4 und 16a Abs. 1 TierSchG sowie § 80 Abs. 5 VwGO.