Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

VG Lüneburg

11.09.2025

6 A 149/22

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Hundezucht von Labrador Retrievern und hat eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG. Sie verwendet in der Zucht Hunde, deren Fellfarbe durch das Dilute-Gen (d-Locus) aufgehellt ist, wodurch die Farben von Schwarz zu Charcoal, Dunkelbraun zu Silber und Gelb zu Champagner verändert werden. Am 4. April 2022 wurde dem Beklagten von Dritten gemeldet, dass eine silberfarbene Labradorhündin der Klägerin unter Color Dilute Alopecia (CDA) leide, also Haarausfall, Zysten und Juckreiz habe, und Laborbefunde bestätigten den Genotyp d1/d1 bei mehreren Hunden. Der Beklagte sah darin den Verdacht einer Qualzucht gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und ordnete nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG an, dass alle Zuchthunde mit aufgehelltem Fell veterinärdermatologisch untersucht und auf das Dilute-Gen getestet werden müssen, und dass deren Verpaarung bis zum Vorliegen der Ergebnisse verboten ist. Gleichzeitig drohte er Zwangsgelder an, falls die Anordnungen nicht befolgt würden. Die Klägerin legte hiergegen Klage ein und argumentierte, die Hunde seien überwiegend gesund, die Untersuchungen und Befunde unzureichend, der Zusammenhang zwischen Genotyp d1/d1 und CDA sei nicht sicher nachweisbar und die Anordnungen seien unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Später wurden einzelne Hunde der Klägerin untersucht, wobei kein CDA nachgewiesen wurde. Der Beklagte hielt jedoch weiterhin das Zuchtverbot und die Pflicht zur Untersuchung für erforderlich, weil das Dilute-Gen eine genetische Prädisposition für CDA darstellt, CDA mit Leiden, Schäden und Schmerzen verbunden ist, und nur so sichergestellt werden könne, dass keine Tiere mit CDA oder entsprechender genetischer Anlage gezüchtet werden, wobei auch das Verhindern von Qualzucht als Schutzpflicht nach § 11b TierSchG gilt. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnungen und Kostenfestsetzung und begehrt deren Aufhebung.

Beurteilung

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit sie zulässig ist unbegründet. Zulässig ist sie nur als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, soweit die Anordnungen des Bescheides vom 13. Juli 2022 unter den Ziffern I.2 und I.3 die Klägerin betreffen, die sich zum Teil erledigt haben, weil sie bestimmte Anordnungen befolgt hat. Unbegründet ist die Klage, da die Anordnungen rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, die den Schutz von Wirbeltieren vor Qualzucht regeln. Die Anordnungen dienen der Verhütung von Verstößen gegen das TierSchG, insbesondere der Verhinderung der Zucht von Hunden mit genetischer Prädisposition für CDA (Colour Dilution Alopecia), die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) und die Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig, da züchterische Erkenntnisse und Fachquellen wie BMVEL-Gutachten, TVT- und QUEN-Merkblätter zeigen, dass Labrador Retriever mit Dilute-Gen (d/d) ein erhöhtes Risiko für CDA haben und dadurch Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch beeinträchtigt werden, was Leiden und Schäden bei den Nachkommen verursacht. Die Anordnungen sind verhältnismäßig, geeignet, erforderlich und angemessen, da sie lediglich die Zucht bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen begrenzen, nicht die Hundezucht insgesamt verbieten. Die Kostenentscheidung des Bescheides ist nach §§ 1, 3, 5, 6, 13 NVwKostG, §§ 1, 2 GOVV, § 1 Abs. 4 AllGO formell und materiell rechtmäßig, da sie auf rechtmäßigen Amtshandlungen beruht und die Gebühren nach Zeitaufwand korrekt berechnet wurden. Zusammengefasst sind die Anordnungen notwendig, um tierschutzwidrige Zuchtpraktiken zu verhindern und die gesundheitlichen Risiken für die Hunde und ihre Nachkommen zu vermeiden.

Entscheidung

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurücknahm, im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Anordnungen des Bescheides vom 13. Juli 2022 unter den Ziffern I.2 und I.3 nach § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG rechtmäßig, verhältnismäßig und tierschutzgerecht sind, die Klägerin ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG) und die Kostenentscheidung nach §§ 1, 3, 5, 6, 13 NVwKostG, §§ 1, 2 GOVV, § 1 Abs. 4 AllGO rechtmäßig ist.