Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit sie zulässig ist unbegründet. Zulässig ist sie nur als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, soweit die Anordnungen des Bescheides vom 13. Juli 2022 unter den Ziffern I.2 und I.3 die Klägerin betreffen, die sich zum Teil erledigt haben, weil sie bestimmte Anordnungen befolgt hat. Unbegründet ist die Klage, da die Anordnungen rechtmäßig sind. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, die den Schutz von Wirbeltieren vor Qualzucht regeln. Die Anordnungen dienen der Verhütung von Verstößen gegen das TierSchG, insbesondere der Verhinderung der Zucht von Hunden mit genetischer Prädisposition für CDA (Colour Dilution Alopecia), die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) und die Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig, da züchterische Erkenntnisse und Fachquellen wie BMVEL-Gutachten, TVT- und QUEN-Merkblätter zeigen, dass Labrador Retriever mit Dilute-Gen (d/d) ein erhöhtes Risiko für CDA haben und dadurch Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch beeinträchtigt werden, was Leiden und Schäden bei den Nachkommen verursacht. Die Anordnungen sind verhältnismäßig, geeignet, erforderlich und angemessen, da sie lediglich die Zucht bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen begrenzen, nicht die Hundezucht insgesamt verbieten. Die Kostenentscheidung des Bescheides ist nach §§ 1, 3, 5, 6, 13 NVwKostG, §§ 1, 2 GOVV, § 1 Abs. 4 AllGO formell und materiell rechtmäßig, da sie auf rechtmäßigen Amtshandlungen beruht und die Gebühren nach Zeitaufwand korrekt berechnet wurden. Zusammengefasst sind die Anordnungen notwendig, um tierschutzwidrige Zuchtpraktiken zu verhindern und die gesundheitlichen Risiken für die Hunde und ihre Nachkommen zu vermeiden.