„Tierschutzrechtliche Anordnung zum täglichen Freilauf von Pferden“
Tatbestand: Eine Pferdehalterin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde unter unzureichenden Haltungsbedingungen. Es handelte sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt. Daraufhin wurde durch das Veterinäramt u. a. verfügt, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten sei. … Des Weiteren sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht geboten, Pferde im Freien zu halten, da dies erhöhte Verletzungsgefahr berge. Im Übrigen sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.
Entscheidungsgründe: Die Verfügung wurde derart begründet, dass es zu einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. … Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV.
Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungs-möglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.