Justitia vor einem Bücherregal

Urteile im Zusammenhang mit Pferdehaltung

Zum freien Auslauf von Pferden

Urteile zum freien Auslauf

Es ging um die Anordnung des zuständigen Landratsamtes Trabern mindestens zwei Stunden freien Auslauf am Tag zu gewähren.

Aus der Begründung des VG:

„Aus den vorgenannten tierfachärztlichen Stellungnahmen ist daher abzuleiten, dass Pferde, auch Trabrennpferde, zur Gesunderhaltung einen regelmäßigen täglichen Weidegang von mindestens zwei Stunden benötigen.

… Die von den Fachleuten vorgeschlagenen zwei Stunden tägliche Bewegungsmöglichkeit ist die zur Gesunderhaltung der Pferde notwendige Mindestanforderung, die bei Jungpferden sogar noch wesentlich überschritten werden müsste. Insofern besteht die konkrete Gefahr, dass den Pferden vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 Tier SchG)“

„Tierschutzrechtliche Anordnung zum täglichen Freilauf von Pferden“

Tatbestand: Eine Pferdehalterin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde unter unzureichenden Haltungsbedingungen. Es handelte sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt. Daraufhin wurde durch das Veterinäramt u. a. verfügt, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten sei. … Des Weiteren sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht geboten, Pferde im Freien zu halten, da dies erhöhte Verletzungsgefahr berge. Im Übrigen sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.

Entscheidungsgründe: Die Verfügung wurde derart begründet, dass es zu einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. … Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV.

Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungs-möglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.

täglich vielstündiger Bewegungsbedarf … bei Haltung in Einzelboxen ist als Ausgleich für diese massive Zurückdrängung ein mehrstündiger Freilauf pro Tag anzubieten.“

Die Anordnung, allen gehaltenen Pferden täglich eine mindestens 3 - 4stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten, betrifft sowohl die verhaltensgerechte Unterbringung wie auch die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung, § 2 Nr. 1 und Nr. 2 Tierschutzgesetz, und ist zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen erforderlich … Die von der Klägerin vorgebrachten Gefahren, etwa bei Dauerfrost oder Dauerregen, lassen sich durch eine entsprechende Befestigung des Auslaufs vermeiden. Das Problem, dass die geforderte Stundenzahl in den Wintermonaten aufgrund der frühen Dunkelheit nicht eingehalten werden kann, mag zwar bestehen, doch ist es Sache der Klägerin, hierfür eine Lösung zu finden.“

(Rollkur Urteil, bezieht sich auf Reitweise und Pferdehaltung)

Es ging um eine Reiterin und dessen Tunierpferde: „Zur artgerechten Ausübung des Bewegungsverhaltens gehört die Wahlmöglichkeit für das Tier, selbst und frei zu entscheiden, wann und wie es sich bewegen möchte… Um den physiologischen Anforderungen eines Pferdes gerecht zu werden, müsste ihm unter Einzelboxenhaltung als Ausgleich für den dadurch bedingten Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige freie Bewegung angeboten werden. Ein einstündiges Training, auch mit anschließendem an der Leine geführten Spaziergang, kann dies nicht ersetzen.

Und weiter „…das bloße Ausmaß an Verhaltensrestriktionen, denen ein Tier unterworfen wird, ausreichen, um erhebliche Leiden anzunehmen, ohne dass äußerlich wahrnehmbare Indizien in Form von Verletzungen oder Verhaltensauffälligkeiten vorliegen“.

Dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf brauchen, beruht auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinärin des Beklagten: Amtstierärzte haben bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie sind gesetzlich vorgesehene Sachverständige.

Die Amtstierärztin hat sich an den vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 orientiert. Diese berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf tierschutzgerechte Pferdehaltung. Sie können aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht ist. Die Empfehlungen der Leitlinien sind sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sie haben damit den Charakter einer sachverständigen Äußerung. Gemäß Ziffer 2.1.2. der Leitlinien bewegen sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich und haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung kann zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung (z. B. unter dem Sattel) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung und kann diese nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben, steht der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entgegen die Anordnung, den Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, ist im Hinblick auf die Leitlinien (16 Stunden, s. o.) in Ordnung.

Leitsatz Nr. 2: Zu den tierschutzrechtlichen Verstößen, die nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen einen Pferdehalter erforderlich machen, gehören eine unzureichende Unterbringung von Pferden sowie nicht ausreichende Bewegungsmöglichkeiten. Als Maßstab für eine artgerechte Pferdehaltung können dabei die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten herangezogen werden.

„…Die „Arbeit“ des Klägerbevollmächtigten mit den Pferden kann deshalb den erforderlichen täglichen Auslauf der Tiere nicht ersetzen. Sollten tatsächlich alle Koppeln / Weiden gleichzeitig gedüngt gewesen sein - wofür der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter keinerlei Nachweis vorgelegt haben - so wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternative für die Pferde zu finden (zeitweise Anmietung weiterer Flächen u. Ä.), da es nicht hinnehmbar ist, dass die Pferde über längere Zeit ohne die erforderliche ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden.“

zur Einzelhaltung von Pferden in Innenboxen:

„Auch bei kontrollierter Bewegung (Training, Arbeit) ist freie Bewegung täglich erforderlich, bei nicht täglicher Bewegung anderes Haltungsverfahren wählen.“

Sonstige Urteile, die die dringende Notwendigkeit freien Auslaufes (als essentielles Verhaltens) für Pferde stützen

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.04.2016 (Az.: 9 CS 16.539 - keine Rechtsmittel zugelassen):

Hinzufügung „länger andauernder erheblicher Leiden durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben zu können“

„Erhebliche Leiden können nämlich trotz Fehlens von äußeren Anzeichen auch dann schon vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen (vgl. Hirt, …). Auch eine nicht artgerechte Haltung, die sich bspw. in einer (dauernden) Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen (vgl. VG Frankfurt, NVwZ 2001, 1320). Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher muss man das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze ansiedeln und als erheblich einstufen (Hirt, …). Eine Verhaltensstörung, der in der Regel schon ein länger dauerndes erhebliches Leiden vorausgeht, muss (noch) noch nicht eingetreten sein. Solche Störungen zu vermeiden, ist gerade Anliegen des Tierschutzgesetzes (vgl. § 2 TierSchG). Erheblich Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen (i.d.S. wohl auch OLG Koblenz a.a.O. Rdn. 14 a.E.).

„Erhebliche Leiden können nämlich trotz Fehlens von äußeren Anzeichen auch dann schon vorliegen, wenn das Tier über einen nicht geringfügigen Zeitraum Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen (vgl. Hirt…). Auch eine nicht artgerechte Haltung, die sich bspw. in einer (dauernden) Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen (vgl. VG Frankfurt, NVwZ 2001, 1320). Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher muss man das dadurch verursachte Leiden jenseits der Bagatellgrenze ansiedeln und als erheblich einstufen (Hirt ,…). Eine Verhaltensstörung, der in der Regel schon ein länger dauerndes erhebliches Leiden vorausgeht, muss (noch) noch nicht eingetreten sein. Solche Störungen zu vermeiden, ist gerade Anliegen des Tierschutzgesetzes (vgl. § 2 TierSchG). Erheblich Leiden können somit auch ohne äußere Anzeichen aufgrund nicht artgerechter Haltung entstehen (i.d.S. wohl auch OLG Koblenz a.a.O. Rdn. 14 a.E.). Der früher teilweise vertreten Rechtsauffassung, das Strafrecht könne den Tierschutz allenfalls in extremen, nicht aber in einem „Normalfall“ objektiv rechtswidriger Tierhaltung, sicherstellen (LG Darmstadt, NStZ 1984, 173 a.E.), kann auch im Hinblick auf die Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a GG nicht mehr gefolgt werden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398, zur verfassungsrechtlichen Aufwertung des Tierschutzes; ebenso OLG Hamm BeckRS 2007, 05076).

Sonstige Urteile, die die Verbindlichkeit der BMEL-Leitlinien klarstellen

Leitlinien zur Pferdehaltung <von 1995> „sachverständige Zusammenfassung dessen, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann“

Ungeachtet dessen, dass zumindest die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz anerkanntermaßen eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere beinhalten (OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 -, juris) und somit als „standardisierte Sachverständigengutachten“ anzusehen sein dürften, die die Grundlage für verwaltungsrechtliche Anordnungen bilden und von denen abzuweichen es nur dann Anlass gibt, wenn der Nachweis fehlender Einschlägigkeit etwa durch einen Praxisversuch erbracht worden ist (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 5 L 48/12 -, juris),….

<zu den Leitlinien zur Pferdehaltung von 2009)

„Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen konkreten Anordnungen zur Pferdehaltung rügt, entsprechen diese nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.06.2009. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146 u. a. – juris Rn. 28).

Leitsatz Nr. 2: … Als Maßstab für eine artgerechte Pferdehaltung können dabei die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten herangezogen werden.

…In den genannten Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen, die als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften anzusehen sind wird folgendes ausgeführt…,

… Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Wie sich aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten ergibt, bewegen sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden am Tag und haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. Da kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung enthält, bei der die Fortbewegung im entspannten Schritt überwiegt, aber auch überschüssige Energie und Verspannungen abgebaut werden können, kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Die „Arbeit“ des Klägerbevollmächtigten mit den Pferden kann deshalb den erforderlichen täglichen Auslauf der Tiere nicht ersetzen. Sollten tatsächlich alle Koppeln / Weiden gleichzeitig gedüngt gewesen sein - wofür der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter keinerlei Nachweis vorgelegt haben - so wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, eine Alternative für die Pferde zu finden (zeitweise Anmietung weiterer Flächen u. Ä.), da es nicht hinnehmbar ist, dass die Pferde über längere Zeit ohne die erforderliche ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten werden.“

„Mit den BMELV-Leitlinien vom 09.06.2009 sind die erstmals 1995 herausgegebenen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" unter der Mitwirkung von Vertretern verschiedener Bundesländer und Verbände sowie von weiteren Sachverständigen überarbeitet worden. Die aktuellen BMELV-Leitlinien berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf eine tierschutzgerechte Pferdehaltung und können daher aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“, die ebenfalls von einer vielfältig zusammengesetzten Sachverständigengruppe erarbeitet, allerdings seit 1999 nicht aktualisiert worden sind. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (Bay. VGH, Urt. v. 30.01.2008 - 9 B 05.3146 u. a. -, a.a.O., juris, Rn. 28), so dass ihnen der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt (Senatsbeschl. v. 16.01.2006 - 11 LA 11/05 -; Bay. VGH, Urt. v. 15.07.2002 - 25 CS 02.1371 -, juris, Rn. 2; Thür. OVG, Urt. v. 28.09.2000 - 3 KO 700/99 -, NVwZ-RR 2001, 507, juris, Rn. 37; siehe auch: OVG Münster, Urt. v. 25.09.1997 - 20 A 688/96 -, juris, Rn. 29 ff.).

“ … aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden”

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