Damit wird die tierschutzgerechte, unbürokratische Lösung eines in der Praxis häufig vorhandenen Problems verworfen.
Es bringen nämlich immer wieder nicht nur Privatpersonen, sondern auch Polizei, Feuerwehr, Veterinär- und Ordnungsbehörden, Tierärztinnen und Tierärzten sowie auch tatsächlich Jägerinnen und Jägern verletzte oder verwaiste Waschbären in Tierheime bzw. tierheimähnlichen Einrichtungen . Dies stellt die Einrichtungen regelmäßig vor riesige Probleme, wenn die Tiere einbehalten werden müssen. Zurecht verweigern Tierärzte und Tierärztinnen die Einschläferung gesunder Tiere, da dies gemäß Tierschutzgesetz eine Straftat wäre.
Im Übrigen hilft die Tötung der Waschbären, auch im Rahmen der üblichen Jagd, nicht, die Bestände zu reduzieren. Dazu liegen wissenschaftliche Erkenntnisse aus Ländern, wie beispielsweise Kanada vor, in denen der Waschbär schon immer lebt.
Auch lassen sich Häuser und insbesondere die Dachböden – entgegen mancher Aussagen – sehr wohl effektiv gegen Waschbären schützen. Auch hier zeigen andere Länder, dass Maßnahmen wie ein Überkletterungsschutz, Verschluss der Mülltonnen oder das Kürzen von Ästen, die nah ans Haus ragen, die Kleinbären – und auch andere „ungebetene Gäste“ - durchaus auf Distanz halten.
Außerdem ist die dauerhafte Gefangenschaftshaltung von sogenannten Wildfängen, zu denen gefangene Waschbären auch zählen, in der Regel mit erheblichen Leiden verbunden, da sich die Tiere nur schwer bzw. gar nicht an die Gefangenschaft gewöhnen, sondern die Situation lediglich ab einem bestimmten Punkt akzeptieren (sog. mentaler Bruch) – weitere Informationen finden Sie auch hier: https://tierschutz.hessen.de/wildtiere/heimische-wildtiere
Der Erlass stellte einen gemeinsamen Weg dar, um den Schnittstellenbereich aus Naturschutzrecht, Jagdrecht und Tierschutzrecht angemessen Genüge zu tun.
Im Hinblick auf den Umgang mit sogenannten invasiven Arten wie Waschbären oder auch Nilgänsen konkretisierte er die Auslegung der IAS-VO ( =EU-Vorgaben zum Umgang mit invasiven Arten) wie folgt:
Die IAS-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Bereich der bereits weit verbreiteten, als invasiv gelistete Arten (das betrifft in Hessen u.a. Waschbär, Nilgans und Nutria) im Rahmen von Managementmaßnahmen gegen diese vorzugehen, um die Populationen zu kontrollieren und Schäden möglichst zu minimieren. Bei allen Maßnahmen ist aber auch deren Angemessenheit zu prüfen und Tierschutzaspekte sind zu berücksichtigen, sofern diese die Wirksamkeit des Managements nicht beeinträchtigen.
Hilfsbedürftige, einzelne Individuen ist gemäß dem Tierschutzrecht zu helfen. Hier hat eine Abwägung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
Im Einzelfall ist daher das „wieder Freilassen“ bzw. „Zurücksetzen“ temporär in menschlicher Obhut befindlicher Exemplare invasiver, gelisteter Arten rechtskonform, insbesondere, wenn sie unfruchtbar gemacht wurden.
Dies bestätigte auch ausdrücklich die EU Kommission gegenüber Hessischen Landtagsabgeordneten (siehe Download unten).