Eine Tötung darf nur in begründeten Einzelfällen sowie bei Vorliegen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zugelassen werden.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2019 festgestellt, dass ein wirtschaftliches Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund i. S. v. § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien ist. Auf die Versuchstiere übertragen, die nicht oder nicht mehr für den Zweck, für den sie gezüchtet wurden, eingesetzt werden, kann das Urteil so gedeutet werden, dass diese Tiere nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen, sondern nur in begründeten Einzelfällen getötet werden dürfen, z.B. wenn das Weiterleben nicht ohne Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst möglich ist.