Bei dem gestern entschiedenen Verfahren ging es um einen Mastbetrieb für Putenhähne. Die Tiere leben dabei, wie üblich, in Herden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in völlig unstrukturierten Ställen. Allein gibt es Futter- und Tränkeeinrichtungen. Die Tiere haben dabei keine ausreichende Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen. Diese Haltung der Puten entspricht nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).
Die LBT dazu heute in Wiesbaden: “Genau diesen Mangel hatte schon vor Jahren das Bundesverfassungsgericht bei der Haltung von Legehennen in Käfigen beanstandet und deshalb diese Haltungsform untersagt. Durch die restriktive Haltung müssen
routinemäßig bei den Tieren die Schnäbel kupiert (gekürzt) werden, um gegenseitiges Bepicken und Verletzungen dadurch zu verhindern. Die Putenhaltung in Deutschland ist nicht durch eine spezielle Verordnung geregelt, sondern orientierte sich bislang an
einem Eckpunktepapier aus dem Jahre 2013. Dieses entsprach den wissenschaftlichen Erkenntnissen schon lange nicht mehr, weshalb die Gerichte hierauf nun nicht mehr abstellten. Dass es keine gesetzliche Regelung zur Putenhaltung gibt bedeutet nicht,
dass nicht mehr für die Tiere getan werden muss. Behörden können daher von Betrieben mehr Tierschutz verlangen, selbst wenn es dazu keine direkte Verordnung gibt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht die höchste juristische Instanz zur
Klärung der Tierschutzkonformität dieser üblichen Haltung.“
Das Bundesverwaltungsgericht wahrt in Deutschland die Rechtseinheit und die Fortbildung des Rechts. Hierzu klärt es grundsätzliche Fragen des Bundesrechts. Es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit dem Bundesrecht und dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Damit bestimmt es maßgebend dessen Auslegung und Anwendung in allen Bundesländern. Von besonderer Bedeutung war nach Aussage der LBT, dass die gesetzlich vorgeschriebene Angemessenheit der Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter voraussetzt. Mit dem Urteil
wurde festgestellt, dass die Beeinträchtigungen der Grundbedürfnisse der Puten so schwer wogen, dass sich wirtschaftliche Interessen des Betriebsinhabers dagegen
nicht durchsetzen konnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz muss die Tierschutzbehörde daher nun nach ihrem Ermessen einschreiten. Dazu Martin: “Nun sind die aktuellen Erkenntnisse zur Putenhaltung zur Anwendung zu bringen und die zuständigen Veterinärbehörden müssen tätig werden.“
Hintergrund:
TSchG
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
BVerwG 3 C 2.25 - Urteil vom 23. April 2026
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, VG 15 K 17147/17 - Urteil vom 31. Oktober 2018
VGH Mannheim, VGH 6 S 3018/19 - Urteil vom 07. März 2024