Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Wildtiere Tier Vögel Gericht AG Darmstadt Datum 08.02.1991 Aktenzeichen 240 OWi 15/91; NuR 1992, 41 Sachverhalt Bei der Betroffenen ergab eine Überprüfung ihrer Tierhandlung, dass zahlreiche Vögel ohne die erforderliche CITES-Bescheinigung vorhanden waren. Nach erneuter Kontrolle wurde festgestellt, dass die Betroffene einige Tiere veräußert hatte und die Buchführung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Deshalb wurden die Tiere beschlagnahmt, die Verwaltungsbehörde heftete die schriftliche Beschlagnahmeverfügung an die Innenseite der Geschäftstür. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer beschlagnahmte Gegenstände der Beschlagnahme entzieht. Die Tiere blieben im Betrieb der Betroffenen. Die Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass die Vorbesitzer die angeforderte Bescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt und sie ein Exemplar von einem Kunden in Pflege genommen hatte. Beurteilung Die Verpflichtung zum Nachweis der Besitzberechtigung bestand auch hinsichtlich solcher besonders geschützten Vögel, die im Kundenauftrag in Pflege genommen waren. Die Einziehung im Artenschutzrecht hatte über die Einziehung im Straf- und Bußgeldrecht hinaus eine weitergehende Bedeutung. Im Straf- und Bußgeldrecht stand die Erwägung im Vordergrund, dass es trotz Ahndung unangemessen wäre, einen Verurteilten im Besitz der Tatmittel bzw. Tatgegenstände zu lassen. Das Artenschutzrecht bezweckte darüber hinaus, die besonders geschützten Arten vor allem dem illegalen Verkehr zu entziehen. Unter den gegebenen Umständen war zu erwarten, dass die Betroffene die Beschlagnahme nicht beachtete, sondern weitere Tiere veräußerte. Deshalb musste die Einziehung hinsichtlich aller Exemplare aufrechterhalten bleiben. Entscheidung Der Einspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht