Urteil: Details

Strafrecht

Wildtiere

Afrikanischer oder asiatischer Elefant

BGH

30.07.1996

5 StR 37/96; NJW 1996, 3219 (KG Berlin)

Sachverhalt

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, in der Auslage des von ihm betriebenen An- und Verkaufsgeschäfts verschiedene aus Elfenbein des afrikanischen oder asiatischen Elefanten gefertigte Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Das Fertigungsmaterial hatte der Angeklagte – von Beruf gelernter Schaufenstergestalter – irrtümlich für „Bein“ oder „Horn“ gehalten. Das AG hat ihn wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr.3 BNatSchG zu einer Geldbuße von 2500 DM verurteilt. Das KG beabsichtigte, der Revision stattzugeben, weil § 30a Abs. 4 BNatSchG generell auch Fahrlässigkeitstaten i.S.d. § 30 Abs. 1 BNatSchG erfasste, wenn die zusätzlich in den § 30a Abs. 1 bis 3 BNatSchG normierten Tatbestandsmerkmale vorlagen. Es sah sich hieran durch ein Urteil des OLG Hamburg gehindert. Der Generalbundesanwalt teilte die Auffassung des OLG Hamburg.

Beurteilung

Weil in § 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG das Wort „vorsätzliche“ jeweils als Adjektivattribut dem bestimmten Tatbestandsmerkmal der „Handlung“ und nicht als adverbiale Bestimmung („vorsätzlich“) sämtlichen Tatbestandsmerkmalen zugeordnet war, legte der Wortlaut die Auslegung näher, dass Strafbarkeit dort gegeben sei, wenn die Handlungen i.S.d. § 30 Abs. 1 BNatSchG vorsätzlich, die weiteren eigenen Tatbestandsmerkmale des § 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG wenigstens fahrlässig verwirklicht wären. Der Tatbestand des Vergehens nach § 30a Abs. 4 (i.V.m. Abs. 2) BNatSchG setzte eine in § 30a Abs. 1 BNatSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung voraus.

Entscheidung

Die Revision der StA blieb erfolglos.