Urteil: Details

Strafrecht

Wildtiere

Seeadler, Gerfalke, Wanderfalke, Fischotter

BGH

16.08.1996

1 StR 745/95; NuR 1997, 48, NJW 1996, 3220

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Vorrätighaltens, Verkaufs und Anbietens von Tieren besonders geschützter oder vom Aussterben bedrohter Arten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Beurteilung

Die Verweisung der Strafnorm auf die einschlägige Verordnung stellte keine Selbstentmachtung des Bundesgesetzgebers dar. Der deutsche Gesetzgeber hat in den genannten Vorschriften des BNatSchG die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz hinreichend deutlich umschrieben. Die Einbeziehung auch toter Tiere sowie ihrer Teile war als flankierende Maßnahme zum Artenschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil es den Anreiz zum Fangen und Töten solcher Tiere entgegenwirkte.

Entscheidung

Die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde hatte keinen Erfolg.