Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht OLG Zweibrücken Datum 22.08.1985 Aktenzeichen 2 Ss 219/85; NStZ 1986, 230 Sachverhalt Der Betroffene hatte mit einem anderen mindestens 150-200 Legeangeln, d.h. Styroporbrocken mit einer etwa 1,5m langen Angelschnur, ausgelegt, wobei die meisten Angeln von dem Betroffenen ausgelegt worden waren. Es waren ausschließlich oder überwiegend lebende Köderfische dergestalt angeködert, dass der Haken voll unterhalb der Rückenflosse durch den Körper der Köderfische gezogen war. Bei einigen der von der Fischereiaufsicht sichergestellten Angeln wurden zum großen Teil lebende Köder benutzt, bei denen der Haken mitten durch den Körper gestochen war. Beurteilung Während das Einziehen der Haken in die Rückenmuskulatur der Köderfische („mitten durch den Körper gestochen“) ohne weiteres als erhebliche Verletzung eingestuft werden konnte, hätte es der Verdeutlichung bedurft, inwieweit es sich dabei um einen mit Schmerzen verbundenen Eingriff handelte. Es wurde als bekannt ausgewiesen, dass Fische weniger Schmerzpunkte aufwiesen als etwa Säugetiere oder Menschen. Dass das Empfindungsvermögen von Fischen überhaupt des Schutzes bedürftig war, ließ sich aus der Fischschlachtverordnung entnehmen. Ob hingegen im Einzelfall eine Anlage zur Schmerzempfindung durch den Eingriff getroffen war, zwang im Zuge der notwendigen Sachaufklärung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht