Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht LG Mainz Datum 07.10.1985 Aktenzeichen 11 Js 2259/85 – 7 Ns; MDR 1988, 1080 Sachverhalt Der Angeklagte verwendete zum Angeln von Raubfischen im Rhein als Köder einen kleinen, etwa 10 bis 15 cm langen lebenden Fisch, der am Ende der Angelschnur mit einem Drillingshaken „gesattelt“ war. Bei der Methode des „Sattelns“ wurde dem lebenden Fisch einer der Haken des Drillings unter der Rückenflosse durch das Muskelfleisch geführt. Der lebende Köderfisch wurde sodann an der Angel ins Wasser geworfen, um durch seine infolge der Anköderung unregelmäßigen und auffälligen Schwimmbewegungen den Raubfisch anzulocken. Durch Urteil des AG Mainz war der Angeklagte wegen Vergehens verurteilt worden. Beurteilung § 17 Nr.2b TierSchG. Ein an der Angel ausgesetzter Köderfisch ist länger anhaltenden, erheblichen Leiden ausgesetzt, weil er in seinem ständigen Bestreben, sich im Wasser fortzubewegen, insbesondere geschützte Stellen im Uferbereich aufzusuchen, gehindert wird und dadurch in eine Stresssituation gerät, die ein erhebliches Leiden darstellt. Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch stellte auch keinen rechtfertigenden „vernünftigen Grund“ dar. Da es regelmäßig Stunden, nach Einlassung des Angeklagten mindestens 15-30 Minuten dauert, bevor ein Raubfisch anbeißt, wird das Wohlbefinden des angeköderten Fisches über eine längere Dauer gestört. Die Verwendung eines toten Köderfisches oder eines Blinkers (Kunstköder aus Metall) ist ebenso gut möglich. Entscheidung Die Berufung des Klägers wurde durch das vorliegende Urteil, die Revision durch Beschluss des OLG Koblenz (13.02.1986 – 1 Ss 29/86) als offensichtlich unbegründet verworfen. Zurück zur Übersicht