Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

Fische

StA Bremen

16.12.1988

604 Js 30992/88; NStZ 1990, 72

Sachverhalt

Die Betroffenen veranstalteten ein Hegefischen unter Berufung auf einen angeblich vorhandenen Überbestand an bestimmten Weißfischarten. Die gefangenen Fische wurden sofort getötet und später einer Fischmehlfabrik zur Verarbeitung übergeben.

Beurteilung

Nach den Erkenntnissen der StA wurden bei der Veranstaltung Fische geangelt und getötet, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund vorlag. Die Veranstaltung hätte nach Presseerklärungen und Schreiben an die für ein landesrechtliches Verbot zuständigen Behörden durch Tierschutzverbände verboten werden müssen. Nachdem derartige Veranstaltungen in der Vergangenheit als sozialadäquat gerechtfertigt angesehen wurden, war inzwischen ein Sinneswandel zugunsten der Höherwertigkeit des Tierschutzgedankens gegenüber den althergebrachten sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen eingetreten. Die an der Veranstaltung Beteiligten konnten jedoch darauf vertrauen, dass die Auffassung der zuständigen staatlichen Stellen zutreffend war, so dass sie nur ein geringer Schuldvorwurf traf.

Entscheidung

Durch Verfügung hat die StA das Verfahren mit Zustimmung des AG eingestellt.