Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

Fische

StA Baden-Baden

30.03.1989

2 Js 909/88; NStZ 1990, 72

Sachverhalt

Bei einer Wettfischveranstaltung wurden die Fische nach dem Fang dem menschlichen Verzehr zugeführt.

Beurteilung

Das Angeln diente einem anderen Hauptzweck als dem Verzehr der Beute, so dass bei den bloßen Wettkämpfen kein vernünftiger Grund zum Töten der Fische vorlag. Die zuvor unterrichteten Behörden waren nicht gegen die Veranstaltung vorgegangen. Bei künftigen Wettfischveranstaltungen könnte ein Verbotsirrtum jedoch nicht mehr angenommen werden.

Entscheidung

Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.