Urteil: Details

Strafrecht

Fischerei

Fische

AG Düsseldorf

17.10.1990

301 OWi 905 Js 919/89; MDR 1991, 278, NStZ 1991, 192

Sachverhalt

Der Angeklagte, Vorsitzender eines Angler-Vereins, hatte ein Wettfischen der Mitglieder in einem stehenden Gewässer organisiert. Dabei wurden von den Teilnehmern gefangene Fische bis zu 2 Stunden lebend in sog. Setzkeschern (Netzröhren) von ca. 3-3,5 m Länge und einem Durchmesser von ca. 45-60 cm gehältert.

Beurteilung

Durch die Hälterung in den Setzkeschern wurde der durch den Drill (Fangvorgang) verursachte extreme Stress der Fische fortgesetzt. Eine physiologische Regeneration nach den Stressreizen des Drills fand nicht statt. Bei den Tieren wurde durch eine Reihe von physiologischen Faktoren die Funktionstüchtigkeit des Körpers zum Zwecke der Abwehr kurzfristig erhöht, was anschließend zu einem Zusammenbruch des physiologischen Systems führte. Selbst bei einer artgerechten Weiterbehandlung des Fisches dauerte es mehrere Tage, bis die Normalwerte wieder erreicht würden. Die schwerwiegende, auf Tage angelegte Beeinträchtigung des physiologischen Systems führte häufig zum sonst symptomlosen Tod gefangener und gehälterter Fische. Mehrere im Kescher gehaltene Fische wurden ferner durch eine artspezifische Schreck- und Alarmsubstanz, die sich im Wasser verbreitet, in panikartiger Erregung gehalten. Das Erfordernis der Frischhaltung der Fische konnte durch Verwendung von Kühltaschen uneingeschränkt zufrieden stellend bewirkt werden.

Entscheidung

Das AG hat den Angeklagten wegen ohne vernünftigen Grund Wirbeltieren zugefügter länger anhaltender erheblicher Leiden verurteilt.