Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Fischerei Tier Fisch Gericht OLG Karlsruhe Datum 17.12.2001 Aktenzeichen 2 Ss 130/00; NStZ-RR 2002, 280 Sachverhalt Nach den Feststellungen des AG betrieb der Betroffene aus einem Klein-Lkw heraus gewerblich Fischhandel. Er hatte nicht ausgenommene Salzheringe in seinen Auslagen. In einem Hering befanden sich zahlreiche Nematodenlarven. Ein Teil der Fische lag offen und ungeschützt auf einem aus einer rohen Sperrholzplatte bestehenden Tisch, die übrigen lagen in einer Tonne. Beim Verkauf von Räucherfisch befanden sich Kartons mit der Ware ungekühlt im Fahrzeug, obwohl die Lufttemperatur deutlich über 12 Grad betrug. Das Handwaschbecken im Wagen war mangels Wasserzufuhr unbenutzbar. Beurteilung Grundsätzlich waren Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küstenfischerei gewonnen wurden, unverzüglich nach dem Fang auszunehmen. Es genügte indessen, wenn Fische, die in gekehltem oder unausgenommenen Zustand einem Salzungsverfahren oder einem als gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen wurden, vor der Abgabe an den Verbraucher ausgenommen wurden. Der Betroffene gab die Fische jedoch unausgenommen an den Endverbraucher ab. Das äußerlich erkennbare Bereitstellen von Waren, aus dem auf eine Verkaufsabsicht geschlossen werden konnte, stellte nur ein Feilhalten dar, das ein späteres Abgeben nicht voraussetzte. Bei der Frage der Überschreitung der zulässigen Lagertemperatur wurde die angewandte Messmethode in den Urteilsgründen nicht angegeben und die Berücksichtigung möglicher Fehlerquellen nicht dargelegt. Entscheidung Das AG verurteilte den Betr. zu Geldbußen von 300 DM und 400 DM. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufigen Erfolg. Zurück zur Übersicht