Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Dackel

BayObLG

17.07.1986

RReg 4 St 64/86; NStE Nr.1 zu § 17 TierSchG

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte seinen 14 jährigen Dackel um 14.50 Uhr in den Kofferraum seines Pkw gesperrt. Der Pkw war bei einer Außentemperatur von 28-29 Grad Celsius im Schatten von Bäumen abgestellt. Der Angeklagte kümmerte sich bis 15.30 Uhr nicht mehr um den Hund. Als der Kofferraum geöffnet wurde, war der Hund nicht mehr am Leben. Nach den Ausführungen der Strafkammer hatte der Hund unter dieser Situation körperlich und seelisch erheblich gelitten und qualvolle Schmerzen in den Blutgefäßen, dem Herzen und dem Hirn empfunden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hund entweder bewusstlos oder bereits tot gewesen.

Beurteilung

Die Ausführungen belegten allenfalls die Kenntnis des Angeklagten von den möglichen Folgen seiner Handlungsweise, aber nicht auch deren Billigung, die als weitere Voraussetzung des bedingten Vorsatzes darzulegen gewesen wäre. Der Angeklagte, der zunächst nur ein kurzes Verbleiben des Hundes im Kofferraum beabsichtigt hatte, hatte ein längeres Verbleiben nach den Ausführungen nicht nochmals überdacht und sich daraufhin mit den quälerischen Folgen abgefunden, sondern sich scheinbar keine weiteren Vorstellungen vom Zustand des Hundes gemacht.

Entscheidung

Die zulässige Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg.