Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Irischer Wolfshund

OLG Hamm

03.12.1987

4 Ss OWi 971/87; NStE Nr.1 zu § 2 TierSchG

Sachverhalt

Der Betroffene ließ seinen Irischen Wolfshund in einer Grünanlage in Essen unangeleint laufen. Das Ordnungsamt der Stadt verhängte daraufhin gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 50 DM, weil nach der geltenden Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hunde in städtischen Anlagen grundsätzlich an kurzer Leine zu führen waren. Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 S. 2 der Verordnung aus Rechtsgründen freigesprochen.

Beurteilung

Dem in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelten allgemeinen Leinenzwang für Hunde zur Benutzung städtischer Anlagen stand weder das Grundrecht des Hundehalters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch das höherrangige bundesrechtliche TierSchG entgegen. Nicht der Staat oder die Gemeinde hatten dem Bürger von vornherein das artgerechte Halten von Tieren zu ermöglichen, sondern der Bürger durfte nur solche Tiere halten, für deren artgerechte Haltung er auch einstehen konnte.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.