Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Neu-fundländer

OLG Düsseldorf

06.06.1990

5 Ss (OWi) 170/90 – (OWi) 87/90 I; NJW 1990, 3160; ZMR 1990, 388; NuR 1992, 446

Sachverhalt

Der Betroffene wohnte als Hausmeister eines Schulzentrums auf dem Schulgelände, welches ringsherum von Wohnhäusern umstanden war. An das Hausmeistergebäude angrenzend befand sich ein nicht schallisolierter Zwinger, in dem der Betroffene mit Billigung des Schulamtes einen Neufundländer als Wachhund hielt. Der Hund bellte oft mehrere Stunden ununterbrochen bzw. in kurzen Abständen mehrere Minuten sowie zur Nachtzeit.

Beurteilung

Auch als Wachhund musste der Hund so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört wurden. Der Hundehalter musste dafür Sorge tragen, dass der Hund im Rahmen seiner Tätigkeit nicht auf jedes wahrnehmbare Geräusch reagierte, sondern nur auf Geräusche, die einer unmittelbaren Störung des Eigentums vorausgingen. Er musste den Hund so halten, dass von den Anwohnern die drohenden Lärmbelästigungen abgewendet werden konnten.

Entscheidung

Das AG setzte wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das NRWImSchG eine Geldbuße von 600 DM fest.