Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Jagdhund „Deutsches Kurzhaar“

BayObLG

10.09.1990

RReg 4 St 159/90; NJW 1991, 1695

Sachverhalt

Der Angeklagte hielt auf seinem Grundstück einen Jagdhund der Rasse „Deutsches Kurzhaar“. Der Hund war jagdlich abgerichtet. Ein vierjähriges Kind, das seinen Eltern um einige Schritte vorausgelaufen war, stellte sich, ohne den Hund zu bemerken, mit dem Rücken an das Metall- bzw. Blechtor des Anwesens des an diesem Tage abwesenden Angeklagten. Ohne zu bellen schob der Hund, der bis dahin noch niemanden gebissen hatte, seine Schnauze seitlich unter dem Tor, das an dieser Stelle in einer Höhe von ca. 15 cm und einer Breite von ca. 30 cm durchgerostet war, hindurch und biss das Kind in den Fuß, wodurch es Hautabschürfungen am Außenknöchel erlitt. Der Angeklagte wurde zu 10 Tagessätzen verurteilt, das LG urteilte auf 8 Tagessätze.

Beurteilung

Der Hund war nur für die Jagd abgerichtet und hatte zuvor noch nie jemanden angefallen. Er war auch sonst in keiner Weise als aggressiv aufgefallen. Es war für den Angeklagten deshalb nicht vorhersehbar, dass der Hund durch die schadhafte Stelle nach einer unmittelbar davor stehenden Person schnappen könnte. Er war deshalb nicht dazu verpflichtet, die schadhafte Stelle zur Verhinderung solcher Vorfälle zu reparieren.

Entscheidung

Die Revision führte zum Freispruch.