Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Rottweiler

BGH

18.04.1991

4 StR 518/90; NJW 1991, 1691 (OLG Hamm)

Sachverhalt

Auf Straßen und in Anlagen der Stadt Dortmund durften Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen angeleint geführt werden. Das bestimmte § 16 Abs.1 S. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen wurden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Ermächtigung zum Erlass beruhte auf dem Nordrheinwestfälischen Ordnungsbehördengesetz. Der Betroffene hielt den Leinenzwang aufgrund der entgegenstehenden bundesrechtlichen Norm des § 28 Abs. 1 StVO für unwirksam. Er war wegen unangeleinten Führens seines Rottweilers zu einer Geldbuße verurteilt worden. Seine Rechtsbeschwerde sollte abgewiesen werden, was einen Widerspruch zu einem vorausgehenden Urteil des OLG Düsseldorf darstellte.

Beurteilung

Die in Frage stehende Regelung könnte nur dann keinen Bestand haben, wenn damit die bundesrechtliche Straßenverkehrsordnung ergänzt oder erweitert würde. Die Verordnung sollte das Führen von Hunden nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch in öffentlichen Anlagen regeln. Sie diente deshalb nicht in erster Linie dem Schutz des Verkehrs vor unkontrollierten Bewegungsabläufen, sondern der Verhinderung von Beschädigungen und Verunreinigungen. Der Leinenzwang war somit nicht aus verkehrsbezogen - ordnungsrechtlichen Gründen normiert, sondern war dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzuordnen.

Entscheidung

Der BGH sah durch die Norm keinen Verstoß gegen Bundesrecht gegeben.