Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Hunde Tier Rottweiler Gericht OLG Düsseldorf Datum 10.06.1992 Aktenzeichen 5 Ss 442/91 I; NJW 1992, 2583 Sachverhalt Der 50 kg schwere und erfolgreich als Schutzhund ausgebildete Rottweiler der Angeklagten war als Welpe von einem schwarzen Hund gebissen worden, was der Angeklagten auch bekannt war. Seitdem reagierte der Rüde aggressiv auf schwarze Hunde. Wenn der Hund erschreckt oder gereizt war, konnte die Angeklagte ihn weder durch Körperkraft noch durch Befehle beherrschen oder in seine Schranken weisen. Um die Rottweilerhündin eines anderen Hundehalters decken zu lassen, führten diese die beiden Rottweiler am Rhein aus. Dort ging eine 14-jährige Schülerin mit einem schwarzen Mischlingsrüden spazieren. Diese wich den beiden Hunden zwar aus, aufgrund des schnelleren Tempos der Rottweilerhalter wurde sie jedoch eingeholt und befand sich in 2-3m Entfernung. Der Rottweilerrüde wurde angesichts des schwarzen Hundes und eines vermeintlichen Rivalen um die Hündin aggressiv und biss die Schülerin, hinter deren Beinen sich der Mischlingsrüde verkrochen hatte. Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Berufung der Angeklagten wurde verworfen. Beurteilung Bei einem Zusammentreffen der Hunde war unter den gegebenen Umständen ein Angriff des Hundes der Angeklagten und die damit verbundenen Gefahren für die Schülerin als Führerin des anderen Hundes für die Angeklagte voraussehbar. Wegen des Zusammentreffens der die bereits zucht- und rassebedingt vorhandene Aggressivität weiter steigernden Umstände konnte und durfte die Angeklagte nicht auf die erfolgreiche Ausbildung ihres Hundes als Schutzhund vertrauen. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass das von ihr als gefahrenträchtig zu erkennenden Zusammentreffen ihres Hundes mit dem Mischlinsrüden unterblieb. Indem die Angeklagte dem nicht nachgekommen war, hatte sie die durch die Bisse ihres Hundes hervorgerufenen Körperverletzungen schuldhaft verursacht. Entscheidung Die Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht