Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Hunde Tier Schäfer-hund Gericht OLG Düsseldorf Datum 29.01.1993 Aktenzeichen 5 Ss 421/92-133/92 I; NJW 1993, 1609 Sachverhalt Der Angeklagte hatte seinen zum Wachhund ausgebildeten Schäferhund in die Geschäftsräume seines Geschäftspartners gebracht. Der Hund sollte sich in den Gebäuden frei bewegen können, um diese zu bewachen. In die Geschäftsräume war zuvor mehrfach von unbekannten Tätern eingebrochen worden, was dem Angeklagten bekannt war. Der Hund war darauf abgerichtet, in Abwesenheit des Angeklagten fremde Personen anzuspringen und zu beißen, falls diese nicht regungslos stehen blieben. Am Abend schlugen unbekannte Täter die Scheibe des Gebäudes ein, so dass der Hund auf die Straße entwich. Er biss dort einen Radfahrer und zwei Fußgänger. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Die Berufung wurde as unbegründet verworfen. Beurteilung Den Angeklagten traf nicht deshalb der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er, wie die Strafkammer meinte, es unterlassen hatte, ständig bei dem Hund oder in dessen Rufnähe zu bleiben. Der Vorwurf beruhte vielmehr darauf, dass er den Hund in den Räumen zurückließ, obwohl er dessen Entweichen und den Angriff auf Passanten hätte voraussehen können. Zwar genügte es im Allgemeinen, einen Hund einzuschließen, wenn der Halter nicht damit zu rechnen brauchte, dass der Hund dennoch entwich. Dem Angeklagten war bekannt, dass in der Vergangenheit wiederholt eingebrochen wurde. Er ging davon aus, dass dies wieder geschehen würde und musste damit rechnen, dass etwaige Diebe sich eine Öffnung zu den Geschäftsräumen schaffen und diese nicht wieder schließen würden. Er musste also die Entweichensmöglichkeit für den Hund voraussehen. Entscheidung Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht