Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Hunde Tier Dobermann- Gericht AG Neunkirchen Datum 31.01.1994 Aktenzeichen 19.536/93; NuR 1994, 520 Sachverhalt Der Betroffene war Halter eines Hundes der Rasse Dobermann, den er von einem Züchter käuflich erworben hatte. Nach Übernahme des Welpen brachte der Betroffene das zu diesem Zeitpunkt etwa 8-10 Wochen alte Tier nach Frankreich, wo die Ohren des Hundes kupiert wurden. Unmittelbar nach dem Eingriff übernahm der Betroffene das Tier wieder nach Deutschland, wo er den Hund nachbehandelte. Die sich an den Schnittkanten der Ohren bildenden Krusten wurden von dem Betroffenen mittels eines Wundöles weich gehalten. Hierbei kam es zu Berührungen der noch nicht abgeheilten Schnittflächen. Anlässlich einer amtstierärztlichen Untersuchung wurden nach drei Wochen nicht verheilte Stellen an den Ohren festgestellt. Beurteilung Beim Kupieren der Ohren wurde dem Dobermannwelpen ein erheblicher, lange anhaltender Schmerz zugefügt, der durch die notwendige Nachbehandlung durch Entfernen von Pflastern und Beträufeln der Wunden mit Wundöl noch verlängert und verstärkt wurde. Infolge der Durchtrennung von ca. zehn Nervenästen, die bei einem solchen Kupieren erfolgt, entsteht ein sog. Amputationsschmerz, der über einen Zeitraum von 14 Tagen bis 4 Wochen andauert. Die Zufügung dieser Schmerzen diente ausschließlich zur Erreichung der dem Ideal dieser Rasse entsprechenden, spitz zulaufenden Ohren, beruhten mithin auf keinem vernünftigen Grund. Dem Betroffenen war jedoch nicht zu widerlegen, dass er nicht erkannte, dass er dem Hund während der Phase der Nachbehandlung erhebliche Schmerzen zufügte. Entscheidung Die Maßnahme war tierschutzwidrig und strafbar. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit verwirklichte der Betroffene jedoch nur fahrlässig. Zurück zur Übersicht