Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

BayObLG

22.07.1996

3 ObOWi 78/96; NJW 1996, 752

Sachverhalt

Der Betroffene hatte seinen Hund nahe seiner eingezäunten Schafherde mit einer 5 bis 6 Meter langen Kette, die nur mit einem Wirbel versehen war, an einen Karren angebunden. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit aufgrund des Haltens des Hundes im Freien zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt.

Beurteilung

Die Verordnung war auf Hütehunde während der Begleitung von Herden nicht anzuwenden. Der zum Hütehund ausgebildete Hund verlor diese Eigenschaft nicht, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wurde. Der Hütehund begleitete die wandernde Herde auch, wenn er zeitweilig nicht als solcher Verwendung fand.

Entscheidung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.