Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

AG Düsseldorf

11.08.1989

301 OWi 911 Js 1269/89; NStZ 1989, 532

Sachverhalt

Die Angeklagte führte den Neufundländer-Hund der Familie an einer Wiese vorbei, die entsprechend der Widmung der Stadt von den Bewohnern der umliegenden Wohnanlagen als Spiel- und Liegewiese genutzt wurde. Eine Vielzahl von Kindern spielte dort Fußball. Die Angeklagte, die dies sah, ließ es dennoch zu, dass ihr Hund seinen Kot auf der Wiese absetzte. Von einem Passanten hierauf angesprochen, weigerte sie sich, den Kot zu beseitigen mit der Begründung, sie zahle Hundesteuer und habe das Recht, den Hund dort sein Geschäft verrichten zu lassen.

Beurteilung

Durch die Verunreinigung der Spielwiese mit Hundekot wurde die Gefahr der Infektion spielender Kinder mit den Erregern gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten begründet. Gerade auf Spielwiesen bestand in erhöhtem Maße die Möglichkeit der Berührung mit Kot, da es beim Spiel häufig zu Bodenkontakten der Spielenden sowie Verletzungen wie Hautabschürfungen kommen konnte. Der Hundekot konnte auf der grasbewachsenen Wiese selbst von größeren Kindern nicht immer rechtzeitig erkannt werden. Bei kleineren Kindern bestand zudem beim Krabbeln die Gefahr direkten oder indirekten oralen Kontakts. Die Angeklagte nahm das Abkoten zumindest billigend in Kauf und ließ den Kot schließlich bewusst liegen. Die hiervon ausgehenden Gefahren hätte sie erkennen können und müssen.

Entscheidung

Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe verurteilt.