Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Schäferhund

KG Berlin

17.09.2001

5 Ws (B) 473/01; NStZ-RR 2002, 57

Sachverhalt

Der Schäferhund des Betroffenen sollte einen kleineren Hund gebissen haben. Deshalb wurde der Betroffene aufgefordert, den Hund dem zuständigen Veterinär vorzustellen. Auf sein Nichtstun hin wurde ein Maulkorb- und Leinenzwang angeordnet und weiterhin zur Vorstellung aufgefordert. Weil der Betroffene seinen Hund erst weit nach der gesetzten Frist vorstellte, wurde gegen ihn ein Bußgeld von 150 DM festgesetzt. Auf seinen Einspruch hin hat das AG ihn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Hundeverordnung zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt.

Beurteilung

Die behördliche Aufforderung an den Hundehalter, seinen Hund dem zuständigen Veterinär vorzustellen, war keine „Auflage zum Halten des Hundes“. Eine derartige Auslegung verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot, das auch für Ordnungswidrigkeiten galt. Es konnte somit keine Geldbuße verhängt werde. Legitimes Mittel zur Durchsetzung der Auforderung war die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Entscheidung

Auf seine Rechtsbeschwerde wurde der Betroffene freigesprochen.