Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

BayObLG

05.05.2003

3 ObOWi 15/2003; BayVBl 2003, 670

Sachverhalt

Der Halter eines Hundes hatte dem Tier ein „Anti-Bell-Halsband“ angelegt, welches auf Bellen durch Abgabe von Stromstößen reagierte.

Beurteilung

Die Nachbarn eines Hundehalters waren nicht gehalten, Hundegebell des nach amtsgerichtlicher Feststellung anzunehmenden Ausmaßes zu tolerieren. Der betroffene Hundehalter war somit verpflichtet, das Gebell seines Hundes zumindest erheblich einzuschränken, wenn er ihn nicht im Haus verwahren konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die von dem Halsband ausgehenden Stromstöße dem Tier Schmerzen zufügten, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Nr. 11 TierSchG überschritten haben, oder ihn in seinem artgerechten Verhalten, nämlich beim Bellen, erheblich einschränkten. Dies hätte nicht nur Angaben zur Stärke und Dauer der Stromstöße erfordert, sondern zudem die Feststellung, wie eng dem Hund das Halsband angelegt wurde, Ausführungen zum Hautwiderstand des Tieres sowie zu seiner individuellen Schmerzempfindlichkeit.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.