Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

OLG Hamburg

05.05.2004

III 21/04; NStZ 2004, 231 (s. dazu BVerfG vom 16.03.2004 1 BvR 1778 / 01)

Sachverhalt

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit einem Mischlingshund, der Anteile der Hunderassen Pitbullterrier, American Staffordshire Bullterrier und Staffordshire Bullterrier enthielt, ohne erforderliche Genehmigung einen gefährlichen Hund zu halten. Das AG sprach ihn frei, weil es sich nachweislich um ein ungefährliches Tier handelte, so dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 143 Abs. 2 StGB ein gefährlicher Hund nach dieser Norm nicht vorlag. Das LG war der Ansicht, § 143 StGB sei bereits aufgrund des Verstoßes gegen landesrechtliche Haltungsverbote erfüllt. Auf tatsächliche Gefährlichkeit käme es nicht an.

Beurteilung

Die Norm stellte eine strafrechtliche Sanktionierung landesrechtlicher Hundehaltungsverbote dar. Die Norm setzte einen landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalt oder eine vollziehbare Untersagungsverfügung voraus und trug damit die bestehenden landesrechtlichen Unterschiede in die Strafnorm. Neben dem Begriff des gefährlichen Hundes, der in Bezug genommenen Rasselisten differierten auch die Definitionen der Gefährlichkeit in Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von der Rassezugehörigkeit sowie die Regelungsstrategien. Da die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorlagen, durfte der Gesetzgeber die Norm mangels Gesetzgebungskompetenz nicht erlassen.

Entscheidung

Auf die Revision des Angeklagten wurde die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt, ob § 143 Abs. 2 StGB mit dem GG vereinbar war.