Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Enten

StA Göttingen

23.03.1990

21 Js 100/90; NStZ 1990, 547, NStE Nr.2 zu § 3 TierSchG

Sachverhalt

Ein Jagdhundeverein führte eine Herbstzuchtprüfung nach den Richtlinien des Dt. Jagdgebrauchshundeverbandes durch. Dabei wurden Enten ausgesetzt, deren Schwingen derart gestutzt waren, dass sie nicht durch Fliegen entkommen, sondern nur kurze Strecken auf dem Wasser flatternd zurücklegen konnten. Das den Richtlinien zur Prüfung war die Ente alsbald zu erlegen, wenn der Hund sie im Schilf gefunden und sie auf die freie Wasserfläche gedrückt hat, oder wenn sie in ihrer Überlegenheit dem Hund gegenüber offensichtlich beschränkt war.

Beurteilung

Die Enten wurden den Hunden nicht schutzlos ausgesetzt, da sie im Wasser, was gerade ihr Element war, nicht nur wegflattern, sondern auch wegtauchen konnte. Zudem wurde nach den Prüfungsrichtlinien der Jagdhund nicht auf die Ente gehetzt, sondern er sollte sie nur aufstöbern, woraufhin der Jäger sie erlegen sollte. Der Hund apportierte anschließend das tote Tier. Die Leiden, die der Ente zugefügt wurden, waren auch nicht grundlos, das die Ausübung der Jagd die Ausbildung der Hunde in dieser Weise erforderte.

Entscheidung

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.