Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wild

BayObLG

05.04.1990

RReg 2 St 299/89; NStZ 1990, 440

Sachverhalt

Der Angeklagte schloss zusammen mit einem anderen Jäger einen Pachtvertrag über ein Gemeinschaftsjagdrevier. Da er nie die Jägerprüfung abgelegt und deshalb auch nie einen Jagdschein besessen hatte, konnte er einen solchen nicht zur Prüfung der Jagdpachtfähigkeit vorlegen. Das Landratsamt übersah dies vermutlich aufgrund der Vorlage der Bescheinigung durch den Mitpächter. Der Angeklagte war während seiner Pachtzeit als guter Jäger anerkannt, übte die Jagd nach jagdlichen Gesichtspunkten aus und betrieb die nötige Wildhege. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen Jagdwilderei zu 6 Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Beurteilung

Der Jagdpachtvertrag war nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig. Die hieraus folgende Ordnungswidrigkeit der Jagdausübung aufgrund eines nichtigen Jagdpachtvertrages stand im Verhältnis der Spezialität zur Jagdwilderei nach § 292 StGB.

Entscheidung

Die Sprungrevision des Angeklagten hatte Erfolg.