Urteil: Details

Strafrecht

Jagd

Wild, Hunde

BayObLG

26.06.1991

4 St 194/90; NuR 1992, 247

Sachverhalt

Der Angeklagte tötete im Garten des Wohngrundstücks der Eheleute M mit Schüssen aus seinem Drillings-Jagdgewehr eine läufige Schäferhündin und einen Labrador-Rüden der Zeugen S und T. Die beiden Hunde waren ihren in der etwa 4km entfernten Ortschaft P ansässigen Haltern entlaufen. Sie hatten in einer Pflanzung zwei Rehe aufgescheucht und waren schließlich durch ein offenes Tor in das genannte Grundstück gelaufen. Der benachrichtigte Angeklagte versuchte vergeblich, die Hunde zu fangen und die Eheleute M zu benachrichtigen. Schließlich befürchtete er, die sich sehr unruhig verhaltenden Hunde würden alsbald den Gartenzaun überspringen, entkommen und die Jagd im Revier anschließend wieder aufnehmen. Er entschloss sich deshalb, die Hunde „in Ausübung des Jagdschutzes“ zu töten. Der Angeklagte wurde in erster Instanz verurteilt.

Beurteilung

Der Jäger nahm an, er sei befugt, Hunde, die zuvor in dem Jagdrevier Wild aufgescheucht haben, im Garten des eingezäunten Grundstücks zu erschießen, um zu verhindern, dass diese erneut Wild verfolgen. Diese Ansicht betraf die Grenzen des Rechts zur Ausübung des Jagdschutzes und konnte einen Verbotsirrtum darstellen. Das Landgericht hatte den Irrtum des Angeklagten über die Rechtmäßigkeit seiner Tat unzutreffend als einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gewertet.

Entscheidung

Die Revision der StA führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.