Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Graupapagei

OLG Düsseldorf

10.01.1990

5 Ss (OWi) 476/89 – (OWi) 198/89 I; NJW 1990, 1676

Sachverhalt

Die Betroffene hielt in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in reiner Wohngegend einen Graupapagei. Dieser stieß schrilles, über Stunden andauerndes Pfeifen aus. Gegen die Betr. wurde deshalb wegen Verstoßes gegen § 17 NRWImSchG eine Geldbuße von 100DM festgesetzt.

Beurteilung

Das Pfeifen überstieg die in einer solchen Gegend ortsübliche Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und musste deshalb von den Nachbarn nicht hingenommen werden.

Entscheidung

Die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.