Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Wellensittich

OLG Frankfurt

04.06.1991

2 Ws (B) 242/91 OWiG; NJW 1992, 1639; NStE Nr.3 zu § 18 TierSchG

Sachverhalt

Die Betroffene war Künstlerin und hatte sich auf die Darstellung von Themen mit Hilfe von Performances spezialisiert. Bei einer ihrer Darstellungen füllte sie ein ca. 20x20 cm großes Goldfischglas 5-8 cm mit einer Masse aus zerschlagenen Eiern und Wurstresten. Anschließend setzte sie – stellvertretend für leidende Menschen – ihren Wellensittich in die Mischung, so dass Beine und Unterkörper des Tieres fast vollständig von der Eimasse bedeckt waren. Sie schwenkte das Glas unter den Klängen der Nationalhymne 5-10 Sekunden hin und her und stellte es dann auf dem Fußboden ab. Der Vogel hüpfte auf den Rand des Glases und von dort auf den Fußboden, wo er kräftig mit den Flügeln schlug. Er wurde von Helfern aufgenommen und in einem Waschbecken gereinigt. Gegen die Betroffene wurde eine Geldbuße verhängt. Auf ihren Einspruch hin wurde sie freigesprochen.

Beurteilung

Das Wohlbefinden des Wellensittichs wurde dadurch beeinträchtigt, dass durch die Eimasse die mikroskopisch kleinen Fasern der Federn verklebt wurden und das Tier hierdurch nicht mehr flugfähig war. Dieser Umstand und das anschließende Säubern lösten bei dem Vogel Angstgefühle aus. Diese Beeinträchtigung war nicht von solcher Intensität, dass die Zufügung eines erheblichen Leidens anzunehmen war. Die kurzfristige Minderung seines Wohlbefindens war keine gravierende Beeinträchtigung.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.