Urteil: Details

Strafrecht

Baurecht

Saatkrähen

AG Diepholz

19.07.1991

7 OWi 2 Js 3843/91 (85/91) II; NuR 1992, 498

Sachverhalt

Die Betroffene hatte ein Grundstück zu Eigentum erworben, auf dem sich seit 20 Jahren eine Saatkrähenkolonie befand. Hier waren nach dem Bebauungsplan private Grünflächen ausgewiesen, auf denen ein Erhaltungsgebot für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als einem Meter, gemessen in 1 m Höhe, bestand. Auf ihre Bauvoranfrage wurde der Betroffenen untersagt, solche Bäume zu roden, auf denen sich Krähennester befanden, da die Tiere auch auf sehr viel dünneren als den durch den B-Plan geschützten Bäumen nisteten. Zudem wurde ihr aufgegeben, jegliche Nutzung des Grundstückes, die die Saatkrähenpopulation gefährden könnte, zu unterlassen, insbesondere den Betrieb lautstarker Gartengeräte. Die Betroffene ließ umfangreiche Rodungsarbeiten ausführen.

Beurteilung

Der gesamte, noch vorhandene und teilweise bereits abgeholzte alte Baumbestand diente der Krähenkolonie als Lebensstätte. Dies galt nicht nur für Bäume, die mit Nestern besetzt waren. Sinn und Zweck der Vorschrift war es, den Lebensraum der Tiere an einem bestimmten Ort aufrecht zu erhalten. Deshalb unterfielen auch die nicht mit Nestern besetzten Bäume dem Schutzzweck der Norm, da sie den Tieren als Rückzugsmöglichkeit oder als Windschutz dienten.

Entscheidung

Die Betroffene hat eine Ordnungswidrigkeit gem. § 30 Abs.1 Nr.1 BNatSchG i.V.m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten begangen.