Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Baurecht Tier Vögel, andere Tiere Gericht OLG Düsseldorf Datum 22.05.1992 Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 44/92 – (OWi) 68/92 I; NuR 1992, 497 Sachverhalt Das Grundstück des Betroffenen war mit dichtem, zwei Meter hohem Gestrüpp aus Brombeerpflanzen, Knöterich und jungem Ahornbäumen bewachsen. Er ließ den Bewuchs roden und die abgeschnittenen Pflanzen auf dem Boden verteilen. Er ließ Sonnenblumenkerne, Mais und Gras einsäen, um ein ordentlicheres Gesamtbild zu schaffen. Nach Beendigung der Arbeiten war die bearbeitete Fläche eingeebnet und glatt gezogen, so dass braune Erde mit zerstückelten Pflanzenresten zu sehen war. Das AG verurteilte zu einer Geldbuße von 3000 DM, weil aufgrund der Rodung Vögel dort keine Brutmöglichkeit mehr hatten. Beurteilung Ein Vernichten der Bodendecke lag auch dann vor, wenn der Eingriff in die oberste, von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen belebte Erdschicht (sog. Braunerde) ein teilweises Weiterwachsen bzw. Nachwachsen zuließ. Entscheidung Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts trugen den Schuldspruch rechtsbedenkenfrei Zurück zur Übersicht