Urteil: Details

Strafrecht

Tauben

AG Saarbrücken

06.01.1994

43.385/93; NuR 1994, 364

Sachverhalt

Die Betroffene fütterte wild lebende Tauben durch Auslegen von Futter auf der Fensterbank ihrer Wohnung in Saarbrücken sowie im dortigen Garten. Dies ergab sich nicht nur aus der Einlassung der Betroffenen, sondern auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin, die geschildert hat, welche Folgen das Taubenfüttern für die Nachbaranwesen der Betroffenen hat.

Beurteilung

Die Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit auf Straßen und Anlagen verbot lediglich das Füttern der Tauben in bestimmter Weise, statuierte hingegen keinesfalls eine Pflicht zur Verletzung oder gar Tötung der Tiere. Das Unterlassen der Fütterung führte nicht zwangsläufig zum Verenden der Tiere, beließ den Tieren vielmehr die Möglichkeit der eigenen Futtersuche und ließ damit gerade der Natur ihren Lauf. Die Verordnung verstieß deshalb nicht gegen höherrangiges Recht.

Entscheidung

Die Betroffene hat ordnungswidrig gehandelt.