Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Kälber

OLG Koblenz

16.03.1998

1 Ss 367/97; AgrarR 1999, 17

Sachverhalt

Die Betroffene hatte als Leiterin eines landwirtschaftlichen Betriebes Die von ihr gehaltenen Kälber in einem 45 cm hohen Kot-/ Uringemisch stehen lassen, sie tagelang angebunden, den Stall unzureichend beleuchtet und ihnen einen ständigen Zugang zu Wasser versagt. Das AG hat die Betroffene zu einer Geldbuße wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das TierSchG, die Kälberhaltungsverordnung sowie die Tierverkehrsordnung in Höhe von 2000 DM verurteilt.

Beurteilung

Die Rechtslage hinsichtlich des Anbindens der Kälber hatte sich nachfolgend zugunsten der Betroffenen geändert, so dass dieser Verstoß nunmehr nach dem neuen, milderen Gesetz zu beurteilen war.

Entscheidung

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.