Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Tiere

OLG Jena

27.06.2000

3 U 849/99; NStZ-RR 2001, 160

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von dem Beklagten Entschädigung wegen nicht ausgeübter Tierhaltung auf Grund eines gerichtlich angeordneten vorläufigen Tierhaltungsverbots. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Tierquälerei wurde gegen den Kläger ein vorläufiges Verbot der Tierhaltung verhängt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde verworfen. Der Kläger wurde schließlich freigesprochen und es wurde ihm eine Entschädigung für die Dauer des vorläufigen Tierhaltungsverbotes aus der Staatskasse zugesprochen. Den Antrag des Klägers, die Entschädigung der Höhe nach festzusetzen, wies die GenStA zurück, woraufhin er Klage erhob. Das LG entschied, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt war.

Beurteilung

Der Gesetzgeber hat der Entschädigung von Sonderopfern in quantitativer Hinsicht Grenzen gesetzt. Dass die angeordnete Maßnahme die faktischen Auswirkungen eines Berufsverbotes hatte, konnte hiernach nicht berücksichtigt werden. Die materielle Entschädigungsgrundentscheidung sollte im Betragsverfahren nur dann überprüfbar sein, wenn eine offensichtlich im Gesetz nicht vorgesehene Grundentscheidung vorlag. Obwohl das AG das Tierhaltungsverbot rechtsirrtümlich dem vorläufigen Berufsverbot zugeordnet hatte, lag eine solche Anspruchsgrundlage tatsächlich nicht vor.

Entscheidung

Die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg.