Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie sonstige Tier Tauben Gericht AG Karlsruhe-Durlach Datum 19.05.2005 Aktenzeichen 1 Cs 520 Js 42568/05 Sachverhalt Der Betroffene hielt in einer zu kleinen Voliere (190cmx150cmx 200cm) 40 erheblich vernachlässigte Tauben. Boden und Brutnischen waren 15 cm mit Kot bedeckt, in dem mindestens ein totes Jungtier begraben war. Einzelne Tiere waren wiederholt in Brutnischen mit heruntergefallenen Klappen eingesperrt, so dass sie Wasser und Futter nicht erreichen konnten. Wasser war nur selten und in unzureichender Menge und Qualität vorhanden. Das Futter stellte mangels verschiedener Korn- und Saatenarten eine Mangelernährung dar, zumal die für die Verdauung der Tiere erforderliche Beimischung von Magensteinen fehlte. Es stand kein Kalk zum Ausgleich brutbedingten Kalkverlustes zur Verfügung. Beurteilung Die Unterbringung verstieß der Größe nach gegen die gesetzlichen Vorschriften. Der Gitterboden ohne Einstreu widersprach dem dringenden Bedürfnis der Tiere zum Nestbau. Die Verkotung stellte einen Verstoß gegen § 2 Ziff.1 TierSchG dar. Entscheidung Es wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt, was eine Geldstrafe von insgesamt 1200 Euro darstellte. Zurück zur Übersicht