Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tiertransporte Tier Kühe Gericht BayObLG Datum 24.10.1995 Aktenzeichen 4 St RR 135/95; NuR 1996, 637; NStZ-RR 1996, 89 Sachverhalt Bei einer Autobahnkontrolle wurde wegen des Zustands der transportierten Tiere deren Verbringung zum nächstgelegenen Schlachthof angeordnet. Bei 15 Tieren lagen Verletzungen und Erkrankungen, insb. Decubitus und Polyarthritis vor, die eine Krankschlachtung bzw. Nottötung erforderten. Die Symptome lagen erkennbar bereits am Vortag beim Abtransport vor. Die Angeklagte hatte die Tiere auf dem Schlacht(vieh)hof betreut und vor dem Abtransport in den Boxen gedrängt begutachtet. Die Transportunfähigkeit der Tiere hatte sie dabei nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte die Tiere auf dem Viehhof gekauft und abtransportieren lassen. Die Angeklagten wurden freigesprochen. Beurteilung Eine Pflicht zur Untersuchung der Tiere auf Transportfähigkeit hätte sich nur aus speziellen Vereinbarungen zwischen dem Schlachthof und den jeweiligen einliefernden oder abholenden Personen oder aus allgemein für die Benutzung des Schlachthofs geltenden Regelungen ergeben können. Hierzu fehlten ausreichende Tatsachenfeststellungen. Der Halter der auf dem Transport befindlichen Tiere hätte die bei der Auswahl der zu transportierenden Tiere zu beachtenden Beurteilungskriterien vorgeben müssen, um seinen Sorgfaltspflichten bei der Beauftragung eines Dritten nachzukommen. Dass der Angeklagte dies getan hatte, war nicht festgestellt worden. Entscheidung Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten Erfolg. Zurück zur Übersicht