Urteil: Details

Strafrecht

Tiertransporte

Rinder

BayObLG

26.06.1996

3 ObOWi 64/96; NStZ-RR 1996, 341

Sachverhalt

Der Betroffene verkaufte an einen österreichischen Staatsangehörigen drei Rinder. Der Käufer kam zum Anwesen des Betroffenen, verlud mit dessen Duldung die Tiere auf seinen Anhänger und transportierte sie nach Österreich. Der Betroffene war nicht im Besitz der erforderlichen amtstierärztlichen Transportbescheinigung. Er ging aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon aus, dass diese im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen grenzüberschreitenden Transports von Tieren ohne die erforderliche Transportbescheinigung zur Geldbuße von 400 DM.

Beurteilung

Der Verkäufer von Rindern, der diese vom Käufer abholen ließ, war nicht Adressat i.S.d. Norm. Eine Nebentäterschaft des Betroffenen war mithin ausgeschlossen. Die Vorschrift normierte kein repressives Verbot der Tiertransporte, sondern sollte sicherstellen, dass nur solche Tiere transportiert wurden, bei denen dies unter Tierschutzgesichtspunkten unbedenklich war. Der Irrtum über die Erforderlichkeit der Transportbescheinigung war ein Tatbestandsirrtum.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Betr. hatte Erfolg.